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   Generalanwalt beim EuGH, 23.10.1985 - 129/84   

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Generalanwalt beim EuGH, 23.10.1985 - 129/84 (https://dejure.org/1985,16292)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23.10.1985 - 129/84 (https://dejure.org/1985,16292)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1985 - 129/84 (https://dejure.org/1985,16292)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Rechnungsabschluss EAGFL - Haushaltsjahr 1978

Verfahrensgang

 
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  • EuGH, 15.03.1983 - 62/82

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.10.1985 - 129/84
    Artikel 1 der Verordnung Nr. 990/72 der Kommission vom 15. Mai 1972 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Magermilchpulver für Futterzwecke und zu Mischfutter verarbeitete Magermilch (ABl. L 115, S. 1) bestimmt: "Eine Beihilfe wird nur für Magermilchpulver gewährt, das ... unter den in Artikel 4 genannten Bedingungen zu Mischfutter verarbeitet worden ist." Die dritte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 990/72 lautet wie folgt: "Es muß sichergestellt werden, daß die Magermilch und das Magermilchpulver, für die die Beihilfen gewährt werden, tatsächlich als Viehfutter verwendet werden." Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung Nr. 986/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke (ABl. L 148, S. 13) in der Fassung der Verordnung Nr. 1038/72 des Rates (ABl. L 118, S. 21) bestimmt: "Jedes in Absatz 1 genannte Erzeugnis, für das eine Beihilfe gewährt wird, darf nur für Futterzwecke verwendet werden." Unter anderem im Lichte dieser Bestimmungen ist Artikel 1 der Verordnung Nr. 990/72 in dem Sinne zu verstehen, daß nur für tatsächlich zu Mischfutter verarbeitetes Magermilchpulver ein Anspruch auf Gemeinschaftsbeihilfe besteht; der Überschuß, der, ebenfalls für eine solche Verarbeitung bestimmt, im Herstellungsprozeß "verwendet" wurde und verschwunden ist, kann nicht als verarbeitet angesehen werden (Schlußanträge der Generalanwältin Rozès in den Rechtssachen 61 und 62/82, Italien/Kommission, Slg. 1983, 679 f.; Randnrn.

    4 und 5 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 62/82, Slg. 1983, 687, 703).

    In der das Jahr 1974 betreffenden Rechtssache 61/82 und in der das Jahr 1975 betreffenden Rechtssache 62/82 focht Italien diese Kürzung an, der Gerichtshof wies die Klagen jedoch ab.

    7 und 8 des Urteils in der Rechtssache 62/82):.

    Die Rechtssachen 61 und 62/82 waren noch vor dem Gerichtshof anhängig, als die Rechnungen für 1976 und 1977 geprüft wurden.

    Auf die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 61 und 62/82 vom 15. März 1983 hin sandten die italienischen Behörden der Kommission am 26. April 1983, als die Rechnungen für 1978 und 1979 gerade geprüft wurden, eine detaillierte Aufstellung über die tatsächlichen Verluste; sie waren für 1976 mit 1, 53 %, für 1977 mit 1, 15 %, für 1978 mit 0, 58 % und für 1979 mit 0, 73 % angegeben.

    Grundsätzlich muß ein Mitgliedstaat für seine tatsächlichen Verluste Beweise beibringen, wenn er erreichen möchte, daß die Kommission sie berücksichtigt; ansonsten ist die Kommission nach den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 61 und 62/82 zu einer Pauschalierung berechtigt.

    Italien hätte deshalb der Kommission die Beweise für seine tatsächlichen Verluste für 1976 und 1977 übermitteln sollen, als die Kommission dies verlangte; die italienische Regierung hätte dabei gegebenenfalls einen ausdrücklichen Vorbehalt in dem Sinne machen können, daß dies unbeschadet der Rechte geschehe, die Italien mit den damals anhängigen Klagen 61 und 62/82 geltend mache.

    Andererseits war die Rechtslage noch nicht durch die Urteile in den Rechtssachen 61 und 62/82 geklärt worden.

  • EuGH, 07.02.1979 - 11/76

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.10.1985 - 129/84
    Die Kommission hält dem entgegen, die Gemeinschaft könne durch die Entscheidung eines Mitgliedstaats, eine Erzeugerorganisation anzuerkennen, die die Voraussetzungen nicht erfülle, nicht gebunden sein; sie habe nur zu zahlen, was von Rechts wegen geschuldet werde, sofern die Gemeinschaftsorgane nicht selbst für eine unzutreffende Anwendung des Gemeinschaftsrechts verantwortlich gewesen seien (Rechtssache 11/76, Niederlande/ Kommission, Slg. 1979, 245).

    Es handelte sich um einen Fehler des betreffenden Mitgliedstaats, der deshalb auch die finanziellen Folgen zu tragen hat: Artikel 3 der Verordnung Nr. 729/70 und Randnummer 8 am Ende der Entscheidungsgründe des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 11/76, Niederlande/Kommission.

    Hier gilt dasselbe: Wenn die Kommission davon ausgehen durfte, daß die vier fraglichen Erzeugerorganisationen zu keinem Zeitpunkt die Anforderungen an eine Erzeugerorganisation nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 1035/72 erfüllten, so gab es zu keinem Zeitpunkt eine Rechtsgrundlage, die es gestattet hätte, ihre Ausgaben rechtmäßigerweise zu Lasten des EAGFL zu übernehmen: Artikel 3 der Verordnung Nr. 729/70 und Randnummer 8 am Ende des Urteils in der Rechtssache 11/76, wie eben angeführt.

  • EuGH, 15.03.1983 - 61/82

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.10.1985 - 129/84
    11 und 12 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 61/82, Slg. 1983, 655, 671 und Randnrn.

    In der das Jahr 1974 betreffenden Rechtssache 61/82 und in der das Jahr 1975 betreffenden Rechtssache 62/82 focht Italien diese Kürzung an, der Gerichtshof wies die Klagen jedoch ab.

    Der Gerichtshof führte dazu folgendes aus (Randnrn. 14 und 15 des Urteils in der Rechtssache 61/82 und Randnrn.

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